Der Arbeitgeber sollte tunlichst darauf achten, die Profile ausgeschiedener Mitarbeiter von der Website zu entfernen. Andernfalls kann sich hier ein Schadensersatz wegen eines Datenschutzsverstoßes ergeben.
Nutzerprofile des ausgeschiedenen Mitarbeiters verstoßen gegen den Datenschutz
Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 14.09.2020 einen Arbeitgeber zum Ersatz von immateriellen Schaden verurteilt, weil dieser das Profil eines ausgeschiedenen Mitarbeiters noch online vorgehalten hat. Den Anspruch begründete das Gericht mit einer Verletzung des Datenschutzes nach Art. 17 DSGVO und sprach entsprechend den Anspruch auf immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO zu.

Eine weitere Erinnerung daran, dass man die Internetseite tunlichst aktuell halten sollte.