Auch während der Pandemie muss ich Eigentümerversammlungen durchführen können. Doch was ist, wenn ein Eigentümer nicht geimpft ist?
Durchführung von Eigentümerversammlung ist unter „2G plus“ grundsätzlich möglich
Das Amtsgericht München (Az 1293 C 19127/21 EVWEG) hat in einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung (seit 12.1.2022 als IMR-Werkstatt-Beitrag auf imr-online.de) entschieden, dass Eigentümerversammlungen unter „2 G plus“ möglich sein sollen, auch wenn ungeimpfte Eigentümer von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

Begründung: Dass an der Eigentümerversammlung nur geimpfte und genesene Wohnungseigentümer mit negativem Testergebnis hätten teilnehmen dürfen, stelle keinen unzulässigen Ausschluss Ungeimpfter dar, sondern ist Folge der neuen Gesetzeslage und der eigenverantwortlichen Entscheidung dieser Wohnungseigentümer. Wer sich eigenverantwortlich gegen die Impfung entscheidet, muss auch die sich daraus ergebenden Konsequenzen tragen, in diesem Fall, auf unabsehbare Zeit nicht an Eigentümerversammlungen teilnehmen zu können.

Der in unserem Haus insbesondere auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts tätige Kanzlei-Partner Rechtsanwalt Gerle begrüßt den Beschluss des Amtsgerichts. Er hatte in einem Fachbeitrag („Versammlungen unter 2 G sind möglich“ IMR 2022, 1) diese Frage ausführlich untersucht und ist zum gleichen Ergebnis gekommen.