Der Gesetzgeber hat geschwiegen, der BGH hat gesprochen!
Grenzwert weiterhin 7,5 Gramm THC!
Cannabis zwar legalisiert, aber Vorsicht!
Die vom Gesetzgeber offen gelassene Frage, welcher Grenzwert für die nicht geringe Menge THC mit Inkrafttreten des KCanG gelten soll, wurde nun vom BGH erstmalig entschieden. Es bleibt beim bisherigen Grenzwert von 7,5 g THC. Ab diesem Wert liegt ein besonders schwerer Fall vor – das Regelbeispiel des § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 KCanG.

Das ist ein echter Paukenschlag. Der Gesetzgeber hatte den sehr wichtigen Grenzwert für die nicht geringe Menge bewusst offen gelassen und der Rechtsprechung "mit auf den Weg gegeben", den Grenzwert nach oben anzupassen. So heißt es noch in der Gesetzesbegründung, es sei "nach Inkrafttreten des KCanG davon auszugehen, dass die Höhe der nicht geringen Menge deutlich höher liegen wird als nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. Drucksache
20/8704, S. 130, 147)".

Dem ist nun der Bundesgerichtshof spektakulär dazwischengegrätscht und hat alles beim Alten belassen. Mit haarsträubenden Konsequenzen: Bei einer höheren Wirkstoffkonzentration kommt es zu der bizarren Konstellation, dass 50,00 g Cannabis noch völlig straflos sind, aber 50,01 g schon das Regelbeispiel für den besonders schweren Fall erfüllen, was auch nach neuer Rechtslage eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach sich zieht.