Die „Außenhandelsstatistik“ ist die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, § 2 Abs. 1 AHStatG. Sie umfasst die Intrahandelsstatistik und die Extrahandelsstatistik. Die Außenhandelsstatistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

Mit der am 01. Januar 2022 in Kraft tretenden EBS-Verordnung Und der zugehörigen EBS-Durchführungsverordnung (EBS-DVO) erhalten die europarechtlichen Grundlagen für die Außenhandelsstatistik ein neues Gesicht.
Außenhandelsstatistik / European Business Statistic (EBS)
Die bisherigen europäischen Rechtsakte werden mit Beginn des neuen Jahres aufgehoben. So wird ein Rahmen für europäische Unternehmensstatistiken geschaffen. Die Europäisierung von wirtschaftlichen Statistiken kann nur gelingen, wenn die Anforderungen an Statistik und Datenbasis vereinheitlicht werden.

Das hat auch erhebliche Folgen auf das deutsche Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG) und die zugehörige Durchführungsverordnung (AHSatDV) die auf der Grundlage der EBS-VO neu gefasst werden mussten.

Was bedeutet das für mein Unternehmen?


Jeder, der statistischen Auskunftspflichten unterliegt sollte sich jetzt mit den Änderungen auseinandersetzen. Diese Auskunftspflichten treffen insbesondere Importeure, Exporteure oder Fiskalvertreter. Außenhandelsstatistik und Zollerklärungen nutzen die gleichen Codierungen. Daher muss auch im Bereich Zollerklärung und ATLAS gehandelt werden.

Eine Auskunftspflicht für die Intrahandelsstatistik besteht dem Grunde nach für alle Unternehmer, die nach § 18 UStG zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind. Und nicht unter eine Ausnahmeregelung fallen.

Änderungen, die sich direkt im Bereich der Außenhandelsstatistik ab dem Berichtsmonat Januar 2022 an auswirken sind:
 
  1. Änderung der Codierung für die Art des Geschäfts
  2. Angabe des Ursprungslandes in der Intrahandelsstatistik bei Versendung von Waren in andere EU-Mitgliedsstaaten
  3. Angabe der USt-ID des Handelspartners im Einfuhrmitgliedstaat

Ordnungswidriges Handeln kann nach § 19 AHStatG mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR geahndet werden. Wenn in diesem Bereich etwas schief geht, dann handelt es sich in der Regel um eine Anhäufung von verschiedenen Verstößen.

Statistik ist jetzt auch kein Bereich der wirklich Spaß macht. Werden Meldungen zurückgewiesen oder sollten diese berichtigt werden müssen, ist das eine große Belastung. Ich habe es oft erlebt, wie aus der Intrastat ein Bereich aus „Blut, Schweiß und Tränen“ wird.

Durch die Kombination der Änderung der Art des Geschäfts und der Pflicht USt-IdNrn. anzugeben kann es zu offensichtlichen Fehlern kommen. Manche Codierungen der Arten des Geschäfts schließen auch die Anwendung der Transaktionswertmethode zur Zollwertbestimmung aus. Also Vorsicht. Offensichtliche Fehler sind aus Sicht der Behörde meist grobe Fehler.

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auch, dass § 130 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) einer der beliebteren Vorschriften ist, den die Behörden in diesem Bereich gerne nutzen.

Kommt es in einem Unternehmen wiederholt zu Pflichtverstößen, weil erforderliche Aufsichtsmaßnahmen vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen wurden, dann kann je nach Umstand ein Bußgeld in Höhe bis zu einer Million EUR festgesetzt werden.

 

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Im Folgenden möchte ich auf die Änderungen eingehen und so auf der Grundlage des Leitfadens des Statistischen Bundesamtes eine erste Hilfestellung geben, damit die Umstellung klappt.

1. Neue Codes für die „Arten des Geschäfts“ - AdG


Für Intrastat und Zollanmeldungen ist die AdG in der jeweiligen Anmeldung zu erklären. Da die Meldungen digitalisiert abgegeben werden sind die entsprechenden Codes meist in den Stammdaten hinterleget.

Die neuen Codierungen für die AdG macht es erforderlich, dass die bis zum 31.12.2021 zu verwendenden Codes überprüft, neu eingeordnet und ggf. neu codiert werden müssen.

Die neuen Codes sind sowohl für die Intrahandelsstatistik als auch für Zollanmeldungen verbindlich. Daher betrifft die Änderung sowohl den Stammdatencheck als auch Anweisungen an Spediteure, welche Zollanmeldungen für das Unternehmen abgeben.

Die bisher bestehende Liste für die AdG wurde überarbeitet und neu strukturiert. Das Statistische Bundesamt hat in einem Leitfaden die wichtigsten Änderungen veröffentlicht.

 

Endgültiger Verkauf


Die bisherige AdG (alt) „Endgültiger Verkauf“ „11“ wird aufgeteilt in die AdG (neu) „11“ „Endgültiger Verkauf/Kauf, ausgenommen direkter Handel mit /durch private(n) Verbraucher(n) und AdG (neu) „12“ „Direkter Handel mit/durch private(n) Verbraucher(n) (einschließlich Fernverkauf).

Die AdG (neu) „11“ umfasst daher dem Grunde nach alle B-to-B Verkäufe. Aber Vorsicht, wenn Waren nur mit der Absicht der Eigentumsübertragung versendet oder getauscht werden. Hier können die AdG (neu) „31“ bis „34“ greifen (siehe unten).

Geschäfte mit mindestens einer Privatperson als Beteiligter (B-to-C) fallen unter AdG (neu) „12“. Bei grenzüberscheitenden Geschäften ist hierbei ausschlaggebend, dass im Zeitpunkt der Grenzüberschreitung feststeht, dass der Abnehmer im Bestimmungsland eine Privatperson ist.

 

Ansichts- und Probesendungen / Kommission / geplante Eigentumsübertragung


Der bisherige Code (alt) „12“ „Ansichts- und Probesendungen, Sendungen mit Rückgaberecht und Kommissionsgeschäfte“ wird aufgeteilt auf die AdG (neu) 31 und AdG (neu) 32.

AdG (neu) Code 32 gilt für Ansichts- und Probesendungen. Der Code gilt aber auch für Sendungen auf ein Lager, bei denen die Eigentumsübertragung beabsichtigt aber noch nicht erfolgt ist und bei denen es nur eine begrenzte Anzahl an Unternehmen gibt, auf die das Eigentum dann übergehen soll. Beispiele hierfür sind „call-off-stocks“, Konsignationslager oder Kommissionsgeschäfte.

AdG (neu) Code 31 ist dann zu verwenden, wenn die Eigentumsübertragung zwar schon beabsichtigt ist, bei denen aber eine unbestimmte Anzahl an Unternehmen oder Privatpersonen gibt, denen das Eigentum später übereignet werden soll. Hubs oder Verteilerlager, die Waren nur vorhalten, wären hier ein Beispiel.

Die AdG (neu) 31 und 32 gelten auch für Waren, die aus dem Lager ins Ausland versendet werden. Eine Ausnahme ist jedoch, wenn die Ware während der Lagerung an eine in Deutschland ansässige Person übergegangen ist. Verkauft die in Deutschland ansässige Person die Ware weiter ins Ausland, dann handelt es sich um ein reguläres Verkaufsgeschäft.

Die AdG (bis Dez 2021) Code 12 und die AdG (neu) Code 12 haben also nichts mehr miteinander zu tun. Sollte der Code 12 in der Vergangenheit genutzt worden sein, so muss reagiert werden.

 

Tausch und Schenkung


Kompensationsgeschäfte (Tausch) und Geschäfte ohne Finanzielle Gegenleistungen, die bisher unter AdG (alt) „13“ einzuordnen waren, sind künftig, wie Geschäfte ohne finanzielle Gegenleistung in AdG (Neu) „34“ einzuordnen.

Die bisherige AdG (alt) „31“ umfasste Warenlieferungen für durch die Union ganz oder teilweise finanzierten Hilfsprogrammen. Diese AdG (alt) geht in der AdG (neu) „34“ auf.

Die AdG (neu) „31“ erfasst Lagerverkehre mit Eigentumsübertragungsabsicht an einen beschränken Käuferkreis und hat grundsätzlich nichts mit einem Hilfsprogramm zu tun.

Andere Geschäfte ohne finanzielle Gegenleistung wie:

  • Hilfslieferungen von öffentlichen Stellen, AdG (alt) „32“,
  • sonstige Hilfeleistungen AdG (alt) „33“ und
  • sonstige Geschäfte ohne finanzielle Gegenleistung, AdG (alt) 34 gilt das gleiche.

Der AdG (neu) „34“ umfasst damit die bisherigen AdG (alt) „13“, „31“, „32“, „33“ und „34“

 

Mietkauf


Finanzierungsleasing/Mietkauf fällt künftig unter die AdG (neu) „33“.

 

Gestrichene AdG (alt)


Die AdG (alt) „13“ und „14“ entfallen ersatzlos.

Das gleiche Schicksal erleiden die AdG (alt) „19“ und „29“. Die beiden Codes waren als Auffangpositionen gedacht. In der Praxis fanden sie aber keine Anwendung, da „sonstige Geschäfte mit Eigentumsübertragung“ (AdG (alt) „19“) und Rücksendungen (AdG (alt) „29“) immer vorrangig von anderen Codierungen erfasst wurden.

Auch die AdG (alt) „71“ und „72“ entfallen. Damit gibt es künftig keinen AdG Codes mehr für Warensendungen, die Teil eines gemeinschaftlichen Verteidigungsprogramms sind oder die im Rahmen ziviler Gemeinschaftsprogramme versendet werden. Diese AdG sind je nach Sachverhalt anderen AdG zuzuordnen.

 

Geschäfte zur bzw. nach der Zollabfertigung


Die AdG (neu) Code „71“ ist in Einfuhrzollanmeldungen anzuwenden mit denen das Verfahren „42“ oder das Verfahren „63“ beantragt wird. Hier handelt es sich um die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats mit anschließender Verbringung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat.

Hinter diesem Konstrukt seht eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer. Die Einfuhr von Waren in den freien Verkehr eines Mitgliedstaats, die im Anschluss an die Abfertigung zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet werden, ist bei Anmeldung des Verfahrens „42“ einfuhrumsatzsteuerfrei. Bevor diese Ausnahmeregelung jedoch verwendet wird, sollte der Einfuhrprozess genau geprüft werden. Denn eine innergemeinschaftliche Lieferung ist in der Regel mit der umsatzsteuerrechtlichen Registrierung im Einfuhrstaat verbunden.

Die neue AdG „71“ ist auch in der Intrastat-Versandanmeldung zu verwenden, die bei der Anschließenden Weiterlieferung der Waren in anderen Mitgliedstaaten abzugeben ist. Die AdG (neu) 71 darf jedoch nicht in der Intrastat-Eingangsmeldung verwendet werden.

Die Anwendung der AdG (neu) „72“ hat zwei Voraussetzungen. Sie findet nur im einstufigen Ausfuhrverfahren Anwendung und das auch nur dann, wenn der Ausführer nicht in Deutschland ansässig ist. Die AdG (neu) „72“ kann also auch für Ausführer gelten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland ansässig sind.

Der Code darf nicht für Einfuhrzollanmeldungen und für Intrastat-Meldungen verwendet werden.

Zolllagerverkehre für ausländische Rechnung sind künftig mit der AdG (neu) „68“ zu melden. Die bisherige Codierung 92 entfällt ersatzlos. „Normale“ Lagerverkehre sind mit den AdG (neu) „31“ oder „32“ anzuzeigen, auch wenn sie für ausländische Rechnung durchgeführt werden.

 

2. Das Ursprungsland in der Versendung


Die Außenhandelsstatistik wird in Deutschland nach dem sogenannten Ursprungslandprinzip veröffentlicht. Daher ist der Ursprung von Wareneingänge schon immer in der Meldung für die Intrahandelsstatistik zu erfassen.

Art. 11 Abs. 2 EBS-Verordnung verpflichtet nun die EU-Mitgliedstaaten die Datensätze zu den Warenversendungen auszutauschen. Das hat zur Folge, dass die Angabe zum Ursprungland nun auch verpflichtend angegeben werden muss.

Das Ursprungsland einer Ware ist das Land, in dem die Ware vollständig hergestellt oder erzeugt wurde oder ihre letzte wesentliche Behandlung erfahren hat.

In der zollrechtlichen Praxis sollten Ursprungsangaben immer der Realität entsprechen, überprüft und dokumentiert sein.

Ich habe es schon oft erlebt, dass bei einer Beschau in den Versandbegleitdokumenten der Ursprung Deutschland, in der Ausfuhrerklärung der Ursprung Türkei und auf dem Produkt selbst die Aufschrift „Made in China“ zu finden war. Die Zollbeamten müssen diese Unstimmigkeit aufklären. Das hat aber zur Folge, dass Sendungen festgehalten werden, bis sie Sache aufgeklärt ist.

Im Bereich der Intrastat werden solche Fehler oft erst bei einer Prüfung aufgedeckt. Unangenehm ist es dann, wenn die Angaben korrigiert werden müssen.

In den Meldungen ist der gültige, zweistellige Iso-Alpha Code für die Länderangaben zu verwenden.

Dieser ist in der Genomenklatur (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken – Abl. EU 2020 L334/2) zu finden.
 

3. Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (VAT-ID) des Warenempfängers


Künftig sollen auch die VAT-ID zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden (Anhang V Abschnitt 16 EBS-DVO).

Die VAT-ID ermöglicht es den Empfängermitgliedstaaten die eingehenden Warenlieferungen den einzelnen Unternehmen zuzuordnen, welche die Waren importieren.

Mit Blick auf die Umsatzsteuer ist in erster Linie die VAT-ID des Unternehmens anzugeben, das im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung der Ware durchführt.

Andernfalls ist der Einführer nach Anhang V Abschnitt 6 EBS-DVO zu nennen.

Einführer ist die Person dessen Handeln zur Einfuhr von Waren führt. Die Bestimmung des Einführers erfolgt abgestuft.


Als Handeln, das zur Einfuhr führt, gilt der Abschluss des Vertrages, der zur Einfuhr der Waren führt. Reine Beförderungsverträge sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Kann kein Vertrag festgestellt werden, so ist das Handeln, das zur Einfuhr führt, das Verbringen der Waren in den Einfuhrstaat oder die Veranlassung des Verbringens.

Kann nun immer noch kein Einführer bestimmt werden so wird auf die Person abgestellt, die den Besitz der Waren hat, die in den Einfuhrmitgliedstaat eingeführt werden.


Sollten die Waren innerhalb eines Reihengeschäfts geliefert werden, ist die Situation sorgfältig zu prüfen.

Bei einem Reihengeschäft finden mehrere Käufe statt, die Waren werden aber nur einmal geliefert. Die bewegte (innergemeinschaftliche) Lieferung muss dann einem der Käufe zugeordnet werden.

Hat ein deutsches Unternehmen (D) einen Vertrag mit einem französischen Unternehmen (F1) geschlossen, liefert diese Waren aber direkt an ein anderes französisches Unternehmen (F2), so ist die VAT-ID von F1 anzugeben. Die Lieferung zwischen D und F1 ist in der Regel auch die bewegte Lieferung, die als innergemeinschaftliche Lieferung anzusehen ist. Bei der Lieferung zwischen F1 und F2 handelt es sich um eine ruhende, innerfranzösische Warenlieferung.

Im Fall eines Dreiecksgeschäfts ist der Endkunde im Empfangsland der Einführer.

Sollte dieser Kunde unbekannt sein, so ist als VAT-ID das zweistellige Länderkürzel des Rechnungsempfängers anzugeben. Die übrigen Stellen sind mit „9“ aufzufüllen (DESTATIS - Außenhandel – Änderungen bei der Anmeldung zur Außenhandelsstatistik von 2022, Seite 10).

Sollte es sich beim ausländischen Einführer um eine Privatperson handeln (AdG „12“) so ist die fiktive VAT-ID „QN999999999999“ zu verwenden.

Sollte der ausländische Warenempfänger trotz aller Recherchen unbekannt bleiben so ist die fiktive VAT-ID „QV999999999999“ anzugeben.

Denn es gibt nicht nur die Statistik. Der Warenverkehr unterliegt zunehmend weiteren Compliance-Regeln, von denen das „Know Your Customer Prinzip“ das aus der Geldwäschebekämpfung folgt, nur eines ist.

 
Hinweis:

Die USt-IDNr. hat für innergemeinschaftliche Lieferungen eine besondere Bedeutung. Die Finanzbehörden erkennen die Befreiung von Umsatzsteuer nur an, wenn die USt-IDNr. des Empfängers in der Rechnung angegeben wird und diese korrekt ist. Das bedeutet für den Versender, dass er verpflichtet ist, die USt-IDNr. seiner Geschäftspartner zu überprüfen und die Prüfung zu dokumentieren.

Eine Möglichkeit der USt-ID-Prüfung stellt das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Webseite zur Verfügung.

Das Merkblatt mit der Übersicht der USt-IDNrn. der Mitgliedstaaten kann ebenfalls auf der Seite der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern im Bereich Download/Formular/Steuern unter der Überschrift Merkblätter/Rechtsvorschriften abgerufen werden.


Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, dann kontaktieren Sie uns.

 
ANWALTSHAUS – Resort HB20 Zoll und AWR

RA Herbert Bayer, Diplom-Finanzwirt (FH)